

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen "URAHA-Foundation (Germany)”.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird daher mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” ("e.V.").
(3) Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
(1) Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung in und über Afrika und deren objektiver und sachlicher Vermittlung und Verbreitung. Er will durch seine Tätigkeit insbesondere zum Verständnis des natürlichen und kulturellen Erbes Afrikas und des lokalen Wissens beitragen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Institutionen und Initiativen in Afrika fördert, die der wissenschaftlichen und kulturellen Bildung, der Erhaltung lokalen Wissens, sowie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
(3) Weiterhin unterstützt der Verein Gelände-Forschung in Afrika, sowie Ausstellungen und Veröffentlichungen zu Themen des natürlichen und kulturellen Erbes und des lokalen Wissens in Afrika."
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/ oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag (schriftlich, per E-mail oder über die Internet-Homepage des Vereins) durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung bestimmt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
(6) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederver-sammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der E-mail-Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per E-mail bekanntgegebene Adresse oder E-mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehr-heit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der Stimmen der Vereinsmitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich oder per E-mail erfolgen.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Vereins-Mitglied darauf anträgt, sonst in offener Abstimmung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen, darunter einem/r Schriftführer/in und einem/r Schatzmeister/in. Mindestens drei der Mitglieder müssen hinreichend fachlich oder wissenschaftlich qualifiziert sein, um die Förderungswürdigkeit von Projekten zur Verwirklichung des Vereinszweckes beurteilen zu können.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden, bis die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betrauen.
(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinskonto und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(5) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlußfähig. Anwesend gelten auch Vorstandsmitglieder die live per Video- oder Audio-Konferenz zugeschaltet sind. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-mail ihre Zustimmung erteilen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(7) Über Konten des Vereins verfügt der/die Schatzmeister/in gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder gemeinsam mit dessen Stellvertreter. Wird das Vereinskonto durch electronic banking geführt, genügt die Angabe der TAN durch den/die Schatzmeister/in wenn eine Bestätigung für die Berechtigung der Transaktion schriftlich oder per E-mail durch den/die Vorsitzende oder den/die Stellvertreter/in vorliegt.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen ver-langt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
(a) Spenden
(b) Mitgliedsbeiträge
(c) Zuschüsse öffentlicher Stellen
(d) Zuwendungen Dritter
(2) Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge. Der Mindestjahresbeitrag beträgt Euro 10,--. Höhere Beiträge sind willkommen, wobei jedes Mitglied den eigenen Beitrag selbst bestimmt.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Hessische Landesmuseum Darmstadt, das es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung paläoanthropologischer Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

